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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 23/09
Rechtsgebiete: RVG, BGB
Vorschriften:
RVG § 11 | |
BGB § 247 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 6 Ta 23/09
25.02.2009
Im Beschwerdeverfahren
betr. Vergütungsfestsetzung
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.02.2009 durch den Vorsitzenden am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 - beim Arbeitsgericht eingegangen am 30.12.2008 - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.12.2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die antragstellenden Rechtsanwälte haben die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (2 Ca 873 c/08) vertreten. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen in den Verfahren 2 Ca 908 c/08 bis 2 Ca 911 c/08 geschlossenen Vergleich erledigt.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller hin gab das Arbeitsgericht Elmshorn der Antragsgegnerin Gelegenheit, etwaige Einwendungen gegen die begehrte Festsetzung der Vergütung bis spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Verfügung schriftlich zu erklären (Bl. 25 d. A.). Mit Beschluss vom 10.12.2008 setzte das Arbeitsgericht die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller als Gesamthandsgläubiger zu erstattenden Kosten gemäß § 11 RVG auf 1.561,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB seit 04.11.2008 fest. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss (Bl. 29 d. A.) enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit hinwies, binnen einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde einzulegen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 12.12.2008 zugestellt (Bl. 30 d. A.).
Mit am 30.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.12.2008 hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2008 eingelegt (Bl. 32 f d. A.).
Das Arbeitsgericht hat diesen Widerspruch als sofortige Beschwerde gewertet, der es wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Das Arbeitsgericht hat den Widerspruch der Antragsgegnerin zu Recht als sofortige Beschwerde angesehen. Denn erkennbar richtete sich dieser Widerspruch gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2008, den die Antragsgegnerin nicht hinnehmen will.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch unzulässig, weil nicht fristgerecht eingelegt. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2008 ist ihr am 12.12.2008 zugestellt worden. Somit hätte sie bis zum 29.12.2008 hiergegen sofortige Beschwerde einlegen müssen. Bis zum Ablauf dieses Tages hätte sie die Beschwerde entweder beim Arbeitsgericht Elmshorn oder bei dem Landesarbeitsgericht einreichen müssen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren. Diese Frist, über die die Antragsgegnerin belehrt worden ist, beträgt 2 Wochen und war bei Eingang ihres Rechtsmittels am 30.12.2008 abgelaufen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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